Mietpreisbremse und Bestellerprinzip

Der Gesetzesentwurf zur Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip hat Ende März 2015 den Bundesrat passiert. Das neue Gesetz ist seit dem 1. Juni 2015 in Kraft.

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Mietpreisbremse

In einigen Großstädten ist der Wohnraum knapp. Die Folge: Hier steigen die Mieten bei einer Wiedervermietung oft um bis zu 40 Prozent. Diese extremen Sprünge sollen durch die sogenannte Mietpreisbremse eingedämmt werden. Nach den neuen Regelungen darf die Miete nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wenn eine Wohnung neu vermietet wird.
Beispiel: Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete in einer Region bei 8 Euro pro Quadratmeter, darf der Vermieter die Wohnung bei einer Neuvermietung nicht für mehr als 8,80 Euro pro Quadratmeter vermieten. Die ortsübliche Vergleichsmiete lässt sich am einfachsten über den Mietspiegel recherchieren. Dieser ist im Internet für verschiedene Orte einsehbar.
Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht für Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 vermietet werden, sowie für umfassend modernisierte Wohnungen.
Des Weiteren wird die Mietpreisbremse nicht automatisch in jeder Region eingeführt.
Die Länder müssen selbst definieren, in welchen Gebieten sie zum Greifen kommt.


Übrigens: Die Mietpreisbremse gilt nicht rückwirkend bei bereits bestehenden Mietverhältnissen.

Vertrag

Bestellerprinzip

Inserat erstellen, Wohnungsbesichtigungen durchführen, eine passende Auswahl treffen – wenn jemand eine Wohnung vermietet, hat er viel zu tun. Deshalb holen sich viele Vermieter Unterstützung durch einen Makler, der diese Arbeiten übernimmt. Die Provision dafür mussten bislang vielerorts allerdings die Mieter zahlen, nicht der auftraggebende Vermieter. Das geht mit dem neuen Bestellerprinzip nicht mehr.
Nach dem neuen Gesetz gilt: Wer einen Makler beauftragt, muss auch die Courtage bezahlen. Vermieter, die einen Makler einsetzen, um einen neuen Mieter für die Wohnung zu finden, müssen folglich selbst die Provision bezahlen. Weiterberechnen dürfen sie die Kosten an den neuen Mieter nicht. Umgekehrt müssen Mieter die Courtage zahlen, wenn sie selbst einen Makler beauftragen, der ihnen ein passendes Mietobjekt sucht.
 

Wichtig: Das Bestellerprinzip findet nur Anwendung bei der Vermietung von Immobilien. Es gilt nicht beim Verkauf. Hier zahlt entweder der Käufer oder der Verkäufer die Makler-Courtage, je nachdem, wie es vereinbart wird.

Die vorgedruckten Mietverträge von Avery Zweckform sind gemäß den neuen rechtlichen Richtlinien angepasst worden.

Die Formulare werden um einen Hinweis ergänzt, dass bei Abschluss eines Mietvertrags die Mietpreisbremse zu beachten ist. Die bisherigen Fassungen verlieren jedoch nicht ihre Gültigkeit.

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