Steuerpflichtige aufgepasst:
Änderungen für Ihre Steuererklärung
Gehören Sie zu denjenigen, die – freiwillig oder verpflichtend – jedes Jahr die Steuererklärung erstellen? Dann haben wir gute Nachrichten: Zum 1.1.2017 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft. Damit starten nach und nach wichtige Änderungen für die Steuererklärung, von denen zumindest einige erhebliche Erleichterungen mit sich bringen.
Die drei wichtigsten Änderungen im Überblick
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens soll auf die fortschreitende Technisierung und Digitalisierung reagiert und der bürokratische Aufwand reduziert werden.
1. Automatisierte Bearbeitung bei der Finanzverwaltung
Computer first: Steuererklärungen werden von der Finanzverwaltung in der Regel automatisch mit Hilfe eines sogenannten Risikomanagementsystems bearbeitet. Auch die Steuerbescheide werden im Zuge dessen meistens automatisch verschickt oder korrigiert. Arbeitslos werden die Mitarbeiter der Finanzverwaltung damit nicht: Sie prüfen jene Steuererklärungen manuell, die vom Risikomanagementsystem ausgefiltert werden oder können auch sonst – per Zufallsprinzip oder gezielt– jede beliebige Steuererklärung auswählen und „von Hand“ kontrollieren.
2. Neue Steuererklärungsfristen
Aufatmen für alle, die ihre Steuererklärung gern vor sich herschieben: Die Abgabefristen werden verlängert. Alle, die ihre Steuererklärung selbst ohne Hilfe eines Steuerberaters erstellen, haben zukünftig bis Ende Juli des Folgejahres Zeit. Übernimmt ein Steuerberater die Aufgabe, hat dieser sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit:
Beispiele:
a) Herr Müller fertigt seine Steuererklärung für das Jahr 2018 selbst an. Abgabefrist ist der 31.7.2019.
b) Herr Müller beauftragt einen Steuerberater für die Steuererklärung 2018. Abgabefrist ist der 28.2.2020.
Achtung: Die neuen Steuererklärungsfristen gelten erstmals für Steuererklärungen für das Steuerjahr 2017! Für das Steuerjahr 2016 gelten noch die alten Fristen.
3. Belege müssen nicht mehr eingereicht, aber aufgehoben werden
Steuerpflichtige müssen ihre Steuererklärung nicht mehr unmittelbar mit Belegen einreichen. Wegwerfen sollten Sie Quittungen & Co. allerdings auf keinen Fall. Denn das Finanzamt kann die Belege nachträglich anfordern. Somit wird aus der Belegvorlagepflicht eine Belegvorhaltepflicht.
Tipp für alle privaten und gewerblichen Verkäufer
Ganz egal, ob Sie etwas privat oder gewerblich verkaufen: Vergessen Sie nicht, eine Quittung auszustellen, die dem Finanzamt als Nachweis dient. Mit den Quittungs-Vordrucken von Avery Zweckform sind Sie und Ihre Kunden auf der sicheren Seite: Alle Formulare enthalten bereits vorgedruckte Spalten, sodass Sie nichts Wichtiges beim Ausfüllen vergessen. Unsere Formulare werden regelmäßig aktualisiert, von Rechtsexperten geprüft und vom Finanzamt anerkannt.